Ergänzungssatzung Gollmenz Nord

Projektinformationen:

Im Juli 2005 stellte Frau Iris Maas den Antrag auf Bauvorbescheid nach § 75 SächsBO zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Nebengebäude in Schönwölkau, OT Gollmenz. Der Antrag wurde vom zuständigen Landratsamt Delitzsch zunächst abgelehnt. Das Regierungspräsidium Leipzig bestätigte die Ablehnung des Landratsamtes, da sich das Bauvorhaben weder auf einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil erstreckt, noch im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt und somit dem Außenbereich zuzurechnen und nach § 35 BauGB zu beurteilen ist. Gleichzeitig verwies das Regierungspräsidium Leipzig auf die Möglichkeit, die Flächen durch eine Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB in den im Zusammen-hang bebauten Ortsteil einzubeziehen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

Nach baurechtlicher Beratung wurde eine Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB erarbeitet, mit der folgende Planungsziele erreicht werden sollten:

- Möglichkeit der Errichtung eines Wohngebäudes
- abschließende Begrenzung des Siedlungsbereichs
- Einbindung in den vorhandenen Gebäudebestand
- Einbindung in die Landschaft durch grünordnerische Maßnahmen
- Ausgleich des Eingriffs auf dem zu bebauenden Grundstück

Die Schaffung eines zusätzlichen Bauplatzes durch Einbeziehung des zur Bebauung vorgesehenen Flurstücks in den Innenbereich gem. § 34 Abs. 1 BauGB war mit der städtebaulichen Entwicklung des Ortsteils Gollmenz der Gemeinde Schönwölkau vereinbar. Die Siedlungserweiterung beschränkt sich auf ein Grundstück, auf dem ein Wohngebäude mit dazugehörigen Nebenanlagen errichtet werden kann. Die Erschließung war gegeben bzw. konnte hergestellt werden. Die zusätzliche Errichtung von einem Einfamilienhausstandort mit einer überbaubaren Grundfläche von ca. 250 m² begründete weder die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), noch nach Landesrecht (SächsUVPG). Mögliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter konnten auf dem Baugrundstück ausgeglichen werden. Die Voraussetzungen für die Aufstellung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 waren damit vollständig erfüllt.

Planungsleistungen:

  • Satzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB
  • Vorbereitung Abwägung der Bedenken und Anregungen der Träger öffentlicher Belange

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